Barrierefreiheitsgesetz: Der European Accessibility Act kommt nach Österreich

Bitte beachten: Die nachfolgenden Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Dennoch kann keine Gewährleistung für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Korrektheit übernommen werden. Für spezifische rechtliche Anliegen empfehlen wir, sich von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Bereits im Jahr 2019 wurde eine neue europäische Richtlinie, nämlich die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – der sogenannte „European Accessibility Act“ (EAA) – auf den Weg gebracht. Diese Richtlinie legt eine Angleichung der Rechtsvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten über die Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen innerhalb der EU fest. Ein absolut richtiger und positiver Schritt, der einerseits den europäischen Binnenmarkt stärken soll und andererseits zu einer inklusiveren Gesellschaft beiträgt. Durch die Richtlinie soll insbesondere Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben erleichtert werden.

Der European Accessibility Act musste bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet waren, bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Regelungen in ihren jeweiligen Rechtsordnungen zu schaffen. Diese nationalen Bestimmungen sind in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 28. Juni 2025 auch anzuwenden. Der European Accessibility Act kommt somit nun auch unmittelbar in Österreich an. 

Zur Relevanz von Barrierefreiheit

Ich begrüße diese Entwicklung sehr, da ich mich schon seit Langem für die größtmögliche Barrierefreiheit im Web einsetze und diese als besonders wichtig erachte.

Das liegt unter anderem daran, dass im Raum der EU schon aktuell viele Menschen mit Behinderungen leben, denen der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erschwert wird. Teilweise werden diese Menschen aufgrund der Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen sogar ganz von deren Nutzung ausgeschlossen.

So leben laut dem Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich der Bundesregierung vom 22. August 2017 (beziehungsweise dem angeschlossenen Bericht der Statistik Austria) in Österreich 18,4% der Wohnbevölkerung mit einer Behinderung. Das sind hochgerechnet 1,3 Millionen Menschen. In Deutschland lebten zum Jahresende 2021 laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Es handelt sich also um durchaus große Personengruppen, die nicht vernachlässigt werden sollten. Auch ein Blick auf die demografische Entwicklung zeigt die Wichtigkeit von Barrierefreiheit: Die Bevölkerung wird immer älter, mit zunehmendem Alter steigt auch die Wahrscheinlichkeit von behinderungsbedingten Einschränkungen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Anzahl von Menschen mit Behinderungen in Zukunft noch wachsen wird.

Wer verhindern will, dass diese wachsende Bevölkerungsgruppe strukturell benachteiligt wird und seine Produkte für einen größeren Personenkreis zugänglich und attraktiv gestalten möchte, sollte sich besonders um Barrierefreiheit bemühen. Speziell mit WordPress ist das zum Glück auch gar nicht schwer, wie ich schon das eine oder andere Mal in einem Artikel aufgezeigt habe.

In diesem Beitrag geht es jedoch nicht um Maßnahmen und Plugins für das Content Management System WordPress. Der Artikel behandelt den European Accessibility Act selbst, wie dieser bei uns in Österreich im sogenannten „Barrierefreiheitsgesetz“ umgesetzt wird und somit auch innerstaatlich unmittelbar an Relevanz gewinnt. Die folgenden Ausführungen können diesen Themenkomplex natürlich nicht in allen Details darstellen. Vielmehr soll ein erster Überblick für Interessierte geschaffen werden und der Rahmen, in dem die neuen Regelungen eingebettet sind, aufgezeigt werden.

Was ist der European Accessibility Act?

Mit dem European Accessibility Act hat die Europäische Union einen gemeinsamen, für alle Mitgliedstaaten anwendbaren, Rahmen für die Ausgestaltung vieler Produkte und Dienstleistungen geschaffen. Dieser sieht für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderung als besonders wichtig eingestuft werden, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen vor.

Die Beseitigung der bisher bestehenden unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten soll die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen erhöhen und der Zugang zu einschlägigen Informationen verbessern. Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch andere Menschen mit funktionellen Einschränkungen – der European Accessibility Act nennt etwa ältere Menschen, Schwangere oder Reisende mit Gepäck. Zusätzlich wird mit der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein wirksamer Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gefördert.

Der von der neuen Regelung erfasste Bereich ist sehr weit und betrifft schwerpunktmäßig die Informations- und Kommunikationstechnologie. Umfasst sind etwa PCs, Smartphones, Modems, E-Reader, Smart-TV-Geräte, Spielekonsolen, Bankomaten und Fahrkartenautomaten. Im Bereich der Dienstleistungen ist unter anderem der E-Commerce zu nennen, aber auch E-Banking, E-Ticketing, diverse Online- Messaging-Möglichkeiten und E-Books sind inkludiert. Der European Accessibility Act stellt somit schon aufgrund der Vielfalt der betroffenen Produkte und Dienstleistungen eine große Chance für eine Verbesserung der Inklusion dar, welche es zu ergreifen gilt.

In Österreich wird der European Accessibility Act -wie erwähnt – durch das ab dem 28. Juni 2025 anzuwendende Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt. In Österreich tätige Wirtschaftsakteur*innen haben sich somit primär an diesem Gesetz zu orientieren. Unternehmen sind gut beraten, schon jetzt an der entsprechenden Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen zu arbeiten. Barrierefreiheit muss ganz allgemein gut durchdacht sein, jederzeit auch mobil funktionieren und erfordert somit ein Umdenken, unter anderem auch beim Interface Design. All diese Aspekte sollten vorbereitet werden, um eine benutzerfreundliche und rechtlich korrekte Umsetzung zu gewährleisten.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz und welche Vorgaben enthält es?

In der österreichischen Umsetzung des European Accessibility Act, dem Barrierefreiheitsgesetz, werden Unternehmer*innen verpflichtet, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen für alle ihre Produkte und Dienstleistungen, sofern sie vom Gesetz erfasst sind, einzuhalten.

Zum Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes

Die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen betreffen schwerpunktmäßig Informations- und Kommunikationstechnologien und werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Das bedeutet, dass die im Gesetz geforderten Barrierefreiheitsanforderungen nur im Hinblick auf Produkte und Dienstleistungen, die im Gesetz selbst genannt sind, erfüllt werden müssen.

Zu den vom Barrierefreiheitsgesetz betroffenen Produkten zählen unter anderem:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher*innen inkl. Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-In-Automaten
  • Verbraucher*innen-Endgeräte, die für elektronische Kommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucher*innen-Endgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte

Zu den vom Barrierefreiheitsgesetz betroffenen Dienstleistungen zählen unter anderem:

  • Elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste etc.)
  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (zB Apps und Websites)
  • bestimmte Elemente der Personenbeförderungsdienste, wie beispielsweise Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen
  • E-Books samt dazugehöriger Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbraucher*innen-Vertrages (betrifft daher alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften).

Wichtig!

Davon sind insbesondere Web-Shops und Apps im E-Commerce, Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können, Online-Termin-Buchungs-Tools, Verlage, die digitale Publikationen anbieten und Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können, erfasst.

Zeitlich gilt das Gesetz für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag erbracht werden.

Besondere Ausnahmen

Aus diesem zeitlichen Anwendungsbereich ergeben sich im Hinblick auf Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen einige besondere Ausnahmen, für die das Barrierefreiheitsgesetz NICHT gilt:

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien (beispielsweise Video- und Audiomedien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden 
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; gemeint sind damit Dokumente, die nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind und die in Websites enthalten sind (wie zB Dokumente in PDF, Microsoft-Office- oder (quelloffenen) gleichwertigen Formaten)
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden
  • Inhalte von Dritten, die von den betreffenden Wirtschaftsakteur*innen weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen (zB. verlinkte Textinhalte oder nachträglich hinzugefügte Inhalte, zB ein E-Mail-Programm, ein Blog, ein Artikel, zu dem Nutzer*innen Kommentare hinzufügen können, oder Anwendungen, die von Nutzer*innen bereitgestellte Inhalte unterstützen, dynamisch eingefügte Werbungen)
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (rein technische Wartungen gelten nicht als Aktualisierung oder Überarbeitung)

Die Wirtschaftsakteur*innen, denen im Barrierefreiheitsgesetz Verpflichtungen auferlegt werden, sind Hersteller*innen, Importeur*innen, Händler*innen und Dienstleistungserbringer*innen. Diese Personengruppen treffen zum Teil unterschiedliche Verpflichtungen, die im Gesetz genauer beschrieben werden.

Allerdings sind im Barrierefreiheitsgesetz auch Ausnahmen vorgesehen. 

Im Hinblick auf Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen. Dabei handelt es sich um Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Ebenso ist ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Für Produkte und Dienstleistungen sind außerdem zwei weitere Ausnahmen vorgesehen:

  1. Die Barrierefreiheitsanforderungen sind nur insoweit zu erfüllen, als ihre Einhaltung zu keiner grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen führen. Von einer grundlegenden Veränderung kann etwa ausgegangen werden, wenn der ursprünglich beabsichtigte Zweck eines Produkts oder einer Dienstleistung bei Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nicht mehr erfüllt wird.
  2. Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten außerdem nur insoweit, als sie zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Wirtschaftsakteur*innen führen. In solchen hinreichend begründeten Fällen wäre es den Unternehmer*innen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, die Barrierefreiheitsanforderungen zur Gänze einzuhalten. Jene Anforderungen, die zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führen, sollten aber uneingeschränkt angewendet werden. Bei der Beurteilung kann etwa auf zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastungen abgestellt werden.

Die Beurteilung, ob bei Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale oder eine unverhältnismäßige Belastung vorliegen würde, ist dabei grundsätzlich von dem*der jeweiligen Wirtschaftsakteur*in vorzunehmen. Diese Beurteilung muss dokumentiert und die Dokumentation für fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Dokumentation kann vom Sozialministeriumservice auch angefordert werden.

In der Anlage IV zum Barrierefreiheitsgesetz findet sich ein Katalog mit Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt.

Die genannten Beurteilungs- und Dokumentationspflichten gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten erfasst sind. Kleinstunternehmen sind jedoch auf Verlangen des Sozialministeriumservice verpflichtet, diesem die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten zu übermitteln.

Eine detaillierte Darstellung der Barrierefreiheitsanforderungen findet sich in einem eigenen Anhang zum Barrierefreiheitsgesetz. Dabei wird primär ein funktionaler Ansatz verfolgt. Das bedeutet, dass vorrangig mittels allgemeiner Grundsätze, die auf dem Design-für-Alle-Konzept beruhen, vorgegangen wird, anstatt rein auf technische Bestimmungen abzustellen.

Es finden sich unterschiedliche Anforderungen je nachdem, ob es sich um Produkte oder Dienstleistungen handelt, außerdem gibt es für bestimmte Dienstleistungen zusätzliche Anforderungen. Ganz allgemein verlangt das Gesetz, dass Produkte so zu gestalten und herzustellen sind beziehungsweise Dienstleistungen so zu erbringen sind, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird.

Für vom Gesetz erfasste Produkte sind besondere Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen, die Gestaltung von Benutzerschnittstellen und Funktionalität und Unterstützungsdienste (wie Help-Desk, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) vorgesehen. Außerdem gibt es bestimmte Anforderungen an die Verpackungen und Anleitungen (welche jedoch nicht für Selbstbedienungsterminals gelten).

Wesentliche Grundsätze dieser Vorgaben sind etwa die Wahrnehmbarkeit über mindestens zwei Sinne (zB. schriftlich und über Sprachausgabe), die Verwendung einer angemessenen Schriftgröße, ausreichendem Kontrast und anpassbaren Abständen. Bestehen Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung und dergleichen müssen Informationen über die Barrierefreiheit und Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

Diese wesentlichen Anforderungen, welche im Anhang zum Barrierefreiheitsgesetz detaillierter dargestellt sind, sind auch bei der Erbringung von Dienstleistungen zu beachten.

Für Webseiten, online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen inklusive mobiler Apps sieht das Gesetz vor, dass diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen.

Dabei handelt es sich um die vier Prinzipien der Barrierefreiheit, die den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) entnommen sind. Diese Prinzipien haben an mehreren Stellen Eingang in das Barrierefreiheitsgesetz gefunden und bedeuten konkret Folgendes:

  1. Wahrnehmbarkeit:
    Informationen und Komponenten der Nutzer*innenschnittstelle müssen den Nutzer*innen in einer Weise dargestellt werden, dass sie diese wahrnehmen können.
  2. Bedienbarkeit:
    Nutzer*innen müssen die Komponenten der Nutzer*innenschnittstelle und die Navigation handhaben können.
  3. Verständlichkeit:
    Informationen und Handhabung der Nutzer*innenschnittstelle müssen verständlich sein.
  4. Robustheit:
    Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von der Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.

Für bestimmte Dienstleistungen sind außerdem zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen vorgesehen, die ebenfalls der Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen. Im Wesentlichen müssen die genannten Dienstleistungen so gestaltet werden, dass eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Verwendung von assistiven Technologien möglich ist.

Eine der Dienstleistungen, für die besondere Vorgaben gelten, ist der für meine Leser*innen besonders wichtigen Bereich des E-Commerce.

Bei Dienstleistungen im E-Commerce gilt es Folgendes zu beachten:

  • Es müssen Informationen betreffend die Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt werden, wenn diese Informationen vom*von der verantwortlichen Wirtschaftsakteur*in zur Verfügung gestellt wurden
  • Die Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen muss durch eine durch wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung sichergestellt werden, wenn diese Funktionen im Rahmen einer Dienstleistung (nicht eines Produktes) bereitgestellt werden.
  • Auch Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bereitgestellt werden.

Empfehlungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Webseiten:

Das Barrierefreiheitsgesetz enthält – nicht zuletzt aufgrund seines weiten Anwendungsbereiches – eine ganze Flut an Anforderungen. Websitenbetreiber*innen sollten folgende wesentliche Aspekte beachten, um die Barrierefreiheit ihrer Webseiten zu gewährleisten:

Zugänglichkeitsstandards

Die Webseiten müssen bestimmte Zugänglichkeitsstandards erfüllen. Dies beinhaltet unter anderem die Einhaltung der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), die Richtlinien für barrierefreien Webinhalt bieten.

Barrierefreiheit für Alle

Die Webseiten müssen für Menschen mit verschiedenen Behinderungen zugänglich sein. Dazu gehören Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorische Einschränkungen und kognitive Beeinträchtigungen.

Technische Anpassungen

Webseitenbetreiber*innen müssen technische Anpassungen vornehmen, um sicherzustellen, dass ihre Inhalte für Screenreader zugänglich sind, dass alternative Texte für Bilder bereitgestellt werden, dass Videos Untertitel haben, und dass die Navigation auch ohne Maus möglich ist.

Regelmäßige Überprüfungen und Updates

Es ist wichtig, die Webseite regelmäßig auf Einhaltung der Zugänglichkeitsrichtlinien zu überprüfen und nötige Updates durchzuführen.

Feedback und Beschwerdemechanismen

Webseiten sollten Mechanismen zur Sammlung von Feedback zur Barrierefreiheit bereitstellen und auf Beschwerden angemessen reagieren.

Schulung und Bewusstsein

Mitarbeiter*innen, die an der Entwicklung und Wartung von Webseiten beteiligt sind, sollten in Sachen Barrierefreiheit geschult werden, um ein tiefgreifendes Verständnis und Bewusstsein für diese Thematik zu entwickeln.

Rechtliche Konformität

Nichtbeachtung der Vorschriften des Barrierefreiheitsgesetzes kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, daher ist es wichtig, die rechtlichen Anforderungen genau zu verstehen und einzuhalten.

Warum ist Barrierefreiheit so wichtig?

Barrierefreiheit ist wichtig, weil niemand vom Zugang zu Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen werden soll. Viele Menschen denken im Zusammenhang mit Barrierefreiheit nur an Menschen mit Behinderungen. Barrierefreiheit kommt aber viel mehr Menschen zugute, etwa Personen, die von geringfügigen Einschränkungen eines Sinnes betroffen sind und vielleicht nur weniger gut sehen oder hören. Auch ältere Personen, oder solche, die nur kurzfristig, zum Beispiel infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung mit Einschränkungen konfrontiert sind, oder Menschen mit Lernbehinderungen profitieren von einer barrierearmen bzw. bestenfalls barrierefreien Umgebung.

Wer die Barrierefreiheit vernachlässigt, schließt somit viele Menschen von seinen Produkten und Dienstleistungen aus. Das können Kund*innen sein, die euch schon seit Jahren treu sind, aber nun nicht mehr auf euer Angebot zugreifen können, weil dieses nicht barrierefrei gestaltet ist. Das ist einer der Gründe dafür, warum Barrierefreiheit im Allgemeinen nicht unterschätzt werden sollte. Es ist heutzutage einfach unabdingbar, barrierefrei zu sein. Das war es auch schon lange vor dem Barrierefreiheitsgesetz.

Die Gewährleistung von Barrierefreiheit ermöglicht es, die eigene Zielgruppe zu erweitern und somit die eigene Reichweite zu erhöhen. Außerdem sorgen von Anfang an barrierefrei konzipierte Webseiten dafür, dass durch die neuen gesetzlichen Regelungen keine oder nur geringe zusätzliche Ressourcen für allfällige Anpassungen benötigt werden. Schließlich kommt Barrierefreiheit auch denen zugute, die im Alltag nicht mit Hürden konfrontiert sind – um ein Beispiel aus einem anderen Lebensbereich zu verwenden:

Niemand stört sich an einer Rampe bei einer Bahn, auch wenn er bzw. sie normalerweise die Treppe verwendet. Ganz im Gegenteil, in bestimmten Situationen, wie beim Transport eines schweren Koffers oder eines Kinderwagens, stellt sie sogar eine große Erleichterung und Bereicherung für alle dar!

Meine Meinung zur EU-Richtlinie und dem Barrierefreiheitsgesetz

Meine Meinung zum Thema Barrierefreiheit sollte meinen Kund*innen bereits bekannt sein. Für mich ist Barrierefreiheit ein besonders hohes Gut, welches nicht nur notwendig und fair ist, sondern auch automatisch dafür sorgt, dass ihr mit eurem Angebot mehr Menschen erreicht. Wichtiger ist dabei jedoch, dass ihr mit eurer Website niemanden mehr ausgrenzt, wenn ihr entsprechend barrierefrei auftretet.

Die Pflicht durch das Barrierefreiheitsgesetz begrüße ich daher sehr. Das neue Gesetz wird in Zukunft durch das Sozialministerium kontrolliert. Dieses kann bei Verstößen auch Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängen. Es ist also auch aus finanzieller Sicht wichtig, sich um eine rechtskonforme Gestaltung der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu kümmern.

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz kommt die EU-Richtlinie auch unmittelbar nach Österreich. Falls Sie Hilfe bei einer zeitnahen Umsetzung benötigen oder weitere Fragen haben und sich eine umfassende Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich gerne ganz unverbindlich für ein Erstgespräch.

Herangezogene Quellen und weiterführende Links:

Bild eines Logos von Discord

Hinterlassen Sie den ersten Kommentar

*Affiliatelinks/Werbelinks
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Links sind sogenannte Affiliate-Links.
Wenn du auf so einen Affiliate-Link klickst und über diesen Link einkaufst, bekomme ich von dem betreffenden Online-Shop oder Anbieter eine Provision.
Für dich verändert sich der Preis nicht.